Informationen zur Nachhaltigkeit
Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gem. Verordnung (EU) 2019/2088 („SFDR“)
Wir bei der Einfach gut versichert GmbH sind davon überzeugt, dass Umwelt-, Sozial- und Good Governance-Management wesentlich zur Zukunftsfähigkeit, Stabilität und zum finanziellen Erfolg unseres Wirtschaftssystems beitragen.
Die nachfolgende Nachhaltigkeits-Policy dokumentiert unser Selbstverständnis, wie wir in den verschiedenen Bereichen unserer Geschäftstätigkeit dieser Nachhaltigkeitsverantwortung gerecht werden wollen.
A. Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?
Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), deren Eintritt wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition von Endkunden haben können. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.
Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?
- Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
- Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
- Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.
B. Unsere Nachhaltigkeitsstrategie
- Nachhaltigkeitsmanagement ist bei uns Chefsache. Wir haben deshalb innerhalb unserer Geschäftsleitung einen Verantwortlichen benannt, der für die Umsetzung unserer Nachhaltigkeitsstrategie verantwortlich ist.
- Wir beziehen Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Beratungstätigkeit ein.
- Wir orientieren uns außerdem an den UN-Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren (PRI):
- Wir werden ESG-Themen in unsere Analyse- und Entscheidungsprozesse zu Produktangeboten im Versicherungs- und Investmentbereich einbeziehen.
- Wir werden die Akzeptanz und die Umsetzung von Nachhaltigkeitsprinzipien in der Versicherungs- und Investmentbranche vorantreiben.
- Wir werden zusammenarbeiten, um unsere Wirksamkeit bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsprinzipien zu steigern.
- Wir werden durch geeignete Informationen sicherstellen, dass unsere Vertriebspartner Versicherungs- und Investmentprodukte auch hinsichtlich Nachhaltigkeitsaspekten beurteilen können, um Endkunden mit entsprechenden Nachhaltigkeitspräferenzen geeignete Produkte empfehlen zu können.
- Aktuelle Produktkenntnisse, rechtliche und fachliche Grundlagen sowie aufsichtsrechtliche Entwicklungen werden wir unseren Vertriebspartnern durch ein breites und qualifiziertes Schulungs- und Weiterbildungsangebot vermitteln.
C. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Beratungstätigkeit (Art. 3 der SFDR)
Bei der Beratung zu Versicherungsprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken von uns entsprechend den Anlagezielen und dem Wunsch des Kunden einbezogen und zielgerichtet im Rahmen der Auswahl von Produktanbietern und deren Produkten berücksichtigt. Im Rahmen der Beratung erfolgt ggf. eine Information, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Anlageentscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten.
Zur Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken werden von uns die Berichterstattung und die gesetzlichen, vorvertraglichen Informationen von Produktpartnern zu ihrem Unternehmen und ihren Versicherungsprodukten berücksichtigt. Dabei werden wir ggfs. auch Daten und Informationen Dritter zur Beurteilung des jeweiligen Produktpartners verwenden.
Hinsichtlich des Inhalts, der Bewertungsmethoden und der Darstellung der Nachhaltigkeitsrisken orientieren wir uns an den Veröffentlichungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sowie gängigen Branchenstandards.
D. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik (Art. 5 der SFDR)
Unsere Vergütungspolitik steht mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.
Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik von Gesetzes wegen sicher, dass weder unsere Vertriebspartner noch unsere Mitarbeiter in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert.
Es werden durch unsere Vergütungspolitik keine Anreize gesetzt, Versicherungsprodukte zu vermitteln oder zu halten, die nicht der Anlagestrategie des Kunden entsprechen. Unsere Vergütungsstruktur begünstigt keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf die Vermittlung von Versicherungsprodukten mit hohen Nachhaltigkeitsrisiken. Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage beeinflussen weder positiv noch negativ die Vergütungshöhe für die Vermittlung der Finanzprodukte.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Bei der Beratung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeignetes Versicherungsanlageprodukt empfehlen zu können. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen, sofern Sie dies wünschen.
I. Nachhaltigkeitspräferenzen
Durch Angabe von Nachhaltigkeitspräferenzen legen Sie fest, inwiefern bei der Anlage Ihres Kapitals in ein Versicherungsanlageprodukt neben Ihren wirtschaftlichen Zielen, Ihrem zeitlichen Anlagehorizont und Ihrer Risikobereitschaft auch nachhaltige ökologische und / oder soziale Werte sowie Grundsätze guter Unternehmensführung berücksichtigt werden sollen.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt:
Ökologisch nachhaltige Investitionen gem. Taxonomieverordnung
Bei Wahl dieser Nachhaltigkeitspräferenz bevorzugen Sie Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß Art. 2 Nr. 1 der EU-Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) als ökologisch nachhaltig gelten. Eine Voraussetzung für die ökologische Nachhaltigkeit ist unter anderem, dass die wirtschaftliche Aktivität einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leistet und kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt.
Nachhaltige Investitionen gem. Offenlegungsverordnung
Anlagen die nachhaltig gem. Art. 2 Nr. 17 der EU-Offenlegungsverordnung („SFDR“, Verordnung (EU) 2019/2088) sind, können z. B. zur Erfüllung eines Umweltziels (z. B. Reduzierung von Treibhausgasemissionen) oder eines sozialen Ziels (z. B. Bekämpfung von Ungleichheit) beitragen. Voraussetzung für die Einstufung als nachhaltig ist auch, dass die unternehmerische Aktivität kein Nachhaltigkeitsziel erheblich beeinträchtigt und die Prinzipien guter Unternehmensführung Anwendung finden.
Investitionen, die die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen
Bei Wahl dieser Nachhaltigkeitspräferenz soll Ihre Anlage negative Auswirkungen auf bestimmte Nachhaltigkeitsfaktoren (genannt in Art. 2 Nr. 24 der EU-Offenlegungsverordnung), z.B. in den Bereichen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung (Principal Adverse Impacts, PAI), berücksichtigen.
Die wesentlichen negativen Auswirkungen wurden vom Gesetzgeber durch sog. Nachhaltigkeitsindikatoren („Principal Adverse Impact Indicators“ –„PAIs“) konkretisiert.
Nachhaltigkeitsindikatoren sind
- Treibhausgasemissionen,
- CO2-Fußabdruck,
- die generelle Treibhausgasemissionsintensität eines Unternehmens,
- Engagement des Unternehmens im Bereich der fossilen Brennstoffe,
- Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen,
- Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren,
- Beeinträchtigung von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität,
- Wasserverbrauch eines Unternehmens,
- Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle,
- Verstöße gegen die UNGC-Grundsätze und gegen die Leitsätze der OECD für multinationale Unternehmen,
- fehlende Compliance Prozesse und Mechanismen zur Einhaltung der UNGC-Grundsätze und der OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen,
- geschlechterspezifisches Verdienstgefälle,
- Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen,
- Engagement in umstrittene Waffen (Anti-Personenminen, Streumunition, chemische und biologische Waffen),
Bei Investitionen in Immobilien, Staaten und supranationale Organisationen gelten gesonderte Nachhaltigkeitsindikatoren.
II. Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung
Wenn Sie sich dazu entscheiden, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen Ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Produktauswahl berücksichtigt werden sollen, beachten wir dies im Rahmen des Auswahlprozesses, in dem wir Ihre Angaben mit der Produkteinstufung und -bewertung des Produktanbieters abgleichen.
Wir verwenden hierfür die von den Produktanbietern bereitgestellten Informationen sowie dargelegten Strategien als Erkenntnisquelle. Die Produktanbieter sind gesetzlich verpflichtet, eine Erklärung zu veröffentlichen, welche Strategie sie in Bezug auf die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und den Umgang damit verfolgen. Diese Informationen des Produktanbieters können uns ggf. auch über einen Datenlieferanten zur Verfügung gestellt werden.
Wir wenden keine eigene Einstufungs- und Auswahlmethoden zu den Informationen der Produktanbieter an. Auch erfolgt keine gesonderte Prüfung der Angaben der Produktanbieter in Hinblick auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.
